LaBO RSV XX/10 LaBO-B

Inhalt

Strafbewehrter Unterlassungs- BESCHLUSS

Diese Veröffentlichung steht unter Urheberrecht/Copyright. ©

Es gelten die AGB

(genehmigte gekürzte Fassung)

… dem Unternehmen „Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten“
und angeschlossenen Unternehmensteilen, vertreten durch ihre Organträger, zu Kenntnisnahme und Erfüllung,
gem. Öffentlicher Bekanntmachung vom 21.9.2020, AktenZeichen: RSV XX/9.1 Bkm, AGB/GO SV-PKWM- 2017-12-01_DE, UN-Resolution A/RES/56/83 Art. 9/ Urkunde RAT-UN XVI/11.1 Vkg, u.a.

BESCHLUSS

in der Angelegenheit

Führerschein, Fahrerlaubnis
der Person Peter Mörsel©
des lebenden Menschen
:peter klaus werner Mann aus dem Hause m ö r s e l©

Antragsteller,


vertreten durch Rechtsstelle der
Selbstverwaltung Peter Mörsel©

gegen

Unternehmen
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
Betriebsteil „Fahrerlaubnisbehörde“,
vertreten durch KIRSTEN D. (Direktorin nach Organigramm),
ersatzweise entsprechend bevollmächtigt Haftende,
sowie aktiv Beteiligte Hr. SEIFERT, Hr. HUBL, Hr. MACH

Antragsgegner,


wird auf dem Wege der Beschlußfassung gemäß Öffentlicher Bekanntmachung vom 21.9.2020, AktenZeichen: RSV XX/9.1Bkm, AGB/GO SV-PKWM-2017-12-01_DE, UN-Resolution A/RES/56/83 Art. 9/ Urkunde RAT-UN XVI/11.1 Vkg, u.a., wegen Verweigerung eingeforderter administrativer Handlungen, Verweigerung von Dokumenten und Auskünften und daraus resultierender Dringlichkeit angeordnet:

1.
Dem Antragsgegner wird es unter vertraglichem Angebot einer Vertragsstrafe von 500.000,00 (fünfhunderttausend) EURO (silberäquivalent) untersagt, die wahrheitswidrige Behauptung eines rechtskräftigen Entzugs der Fahrerlaubnis und Führerscheines, unter unautorisierter, strafbewehrter Verwendung der urheberrechtlich geschützten Handelsnamen Peter Mörsel©, Peter Klaus Werner Mörsel© und aller Derivate und Arten der Schreibweise, zu verbreiten, diesbezügliche Auskünfte zu erteilen und/oder unter solcher Begründung administrative Handlungen und/oder Dokumente gegenüber dem Antragsteller zu verweigern. Jede Zuwiderhandlung bestätigt die Annahme des Angebotes und verpflichtet gemäß AGB zur Erfüllung.

2.
Dem Antragsgegner wird auferlegt, unter wahrheitswidriger Begründung verweigerte Dokumente ohne jegliche Auflagen und Forderungen, umgehend an den Antragsteller auszuhändigen. Weitergehend sind sämtliche, auf nichtige Beschlüsse beruhende Eintragungen und Vermerke aus den entsprechenden Registern für von Anfang an nichtig zu behandeln, zu löschen und die Information der Nichtigkeit an dritte Beteiligte, bzw. Fehlinformierte weiterzugeben.

3.
Der Antragsgegner wird zu Ersatz von nachweisbaren Schäden verpflichtet, welche aufgrund wahrheits- und rechtswidriger Auskünfte bisher entstanden und/oder zukünftig entstehen.

4.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschlusses, sowie aller Auslagen des Antragstellers.

BEGRÜNDUNG:

HINWEIS!

Dieses Schreiben ist kein Antrag, kein Widerspruch, keine Bitte! Dieses Schreiben ist ein Dokument der Zeitgeschichte und bezeugt die tatsächliche Wahrheit bestehender Rechtsverhältnisse und Handlungsweisen, innerhalb der involvierten Organisationen. Es ist damit aktenkundig, somit Beweis und dringendster Aufarbeitung dienlich.

Aus diesem Grund müssen die Informationen in diesem Schreiben wahrheitsgemäß und korrekt, evtl. umfangreich dargestellt werden. Unabhängig der vom Bundesamt für Verfassungsschutz, u.a. empfohlenen „Handlungsempfehlungen für den Büroalltag“, den Vorgaben und Schulungen über den Umgang mit „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“, sowie ähnlichen Pamphleten und/oder Handlungsweisen, wird mit diesem Schreiben zur Kenntnisnahme und sachgemäßer Verwendung, unter Beachtung gültiger deutscher Rechtsnormen, ggf. internationaler und/oder alliierter, besatzungsrechtlicher Vorschriften, u.a. nachweisbar verpflichtet. (Anm. A)

Die Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft hat die Interessen des lebenden Menschen :peter klaus werner Mann aus dem Hause m ö r s e l© zu vertreten und innerhalb seiner Rechtsebene zu sichern. Dabei liegt das Fundament des Gesetzes und des Handelns im Sprechen der Wahrheit, der ganzen Wahrheit, und nichts als der Wahrheit (Art. 5 AGB). Die Rechtsbeauftragten der Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel© können, ohne jegliche Einlassung, nur nach tatsächlich vorliegenden Vorgängen, sowie tatsächlich, faktisch vorhandenen, rechtmäßigen und rechtsgültigen Normen, Gesetzen, etc., innerhalb der notwendigerweise zu beurteilenden Rechtsebenen bewerten. In der Rechtsebene des Menschen wird ein tatsächlicher Schaden bewertet. Dementsprechend ist für Auslegungen, Vermutungen, Fiktionen, Prejudice (vorgefasste Meinungen, vorschnelle Verurteilungen), insbesondere für ideologische, moralische Bewertungen, Wunschvorstellungen, u.a. subjektive Maßstäbe kein Platz.

Der Einfachheit halber wird im Weiteren auf die Rechtsebene der Antragsgegner Bezug genommen, ohne sich diese jedoch seitens der Rechtsstelle der Selbstverwaltung Peter Mörsel© eigen zu machen. Entsprechende Stellen werden mit *) gekennzeichnet.

Alle Schilderungen erfolgen ohne Entehrung, ohne Betrugs- und Schädigungsabsicht!
Ende HINWEIS!

Nach veröffentlichtem Organigramm (Stand 19.7.2021) ist adressierte KIRSTEN D. als Direktorin des Unternehmens-Verbundes Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verantwortlich für Handlungen innerhalb des Unternehmens (eingetragen im internationalen Firmenverzeichnis Bisnode (ein Dun & Bradstreet Unternehmen) unter den D-U-N-S® Nummern: 34-066-4195 und 34-219-1850). Da innerhalb deren Verantwortungsbereichs bisher jede Verantwortlichkeit und Haftung durch Verwendung von unverbindlichen Kollektiva, Herr …, Frau …, ich, wir, uns, etc., unter jeglicher Verweigerung der vollen Namensbezeichnung, nebst vollständiger, rechtsverbindlicher Unterschrift vermieden wurde/wird, ist die weitere Erledigung der als Direktorin, o.a. als verantwortlich bezeichneten und haftende(n) PERSON(en) zugetragen (Art. 12 AGB).

Alle Vorgänge unter den Zeichen IIIC1307/140353, IIIC133/140353 (und/oder entsprechende), des Betriebsteils „Fahrerlaubnisbehörde“, D-U-N-S® Nummer: 34-428-3614, Firmeninformation Adresse: Puttkamerstr. 16-18, 10969 Berlin, stell(t)en ohne vollständige Namensnennung(en) und vollständigen Unterschrift(en) unverbindliche Angebote dar. Sie können gegenüber dem lebenden Mann innerhalb seiner Rechtsebene des überpositiven Rechts, nach AGB, keinerlei rechtsverbindliche Auskünfte enthalten, noch Rechtswirkung entfalten. *) (Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 – BVerwG 9 C 40.87 – BVerwGE 81, 32, <33>)und andere.

Die involvierten Unternehmen/ Unternehmensteile „Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten“, „Fahrerlaubnisbehörde“, u.a. geben vor, hoheitliche Aufgaben und Funktionen auszuführen. Sie unterstehen jedoch auch auf Grund von besatzungsrechtlich geltenden Statuten *)(z.B. “Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990“ (Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.)), als Bestandteil des (Admiralty Law- Seerecht) gemäß UNITED STATES CODE (USC), (18 U.S.C. § 7.3) (Artikel 18 B 7, „gültig in allen Ländern, welche von den Vereinigten Staaten verwaltet oder erobert werden…“) dem UCC (Uniform Commercial Code). Sie sind in öffentlichen Handelsregistern eingetragen ( Firmenverzeichnis Bisnode) und handeln somit offenkundig kommerziell, worauf auch jährliche Geschäftsberichte hinweisen. Der UCC wurde einheitliches Handelsrecht „im ganzen oder substanziell von allen Staaten“ [Black`s 6th]. Handelsunternehmen handeln im Handelsrecht! Alles Recht ist Vertrag! Alle Rechte wurden demgemäß durch den Antragsteller reserviert „Ohne Präjudiz, WITHOUT PREJUDICE entsprechend UCC 1-308 und UCC 1-103.6“ -ohne Rekurs – (Anm. C)

Durch Verwendung der Bezeichnungen Amt, Behörde erzeugen benannte Unternehmen den täuschenden Schein der Rechtsstaatlichkeit und beanspruchen somit hoheitliche Rechte außerhalb ihrer Jurisdiktion. Hoheitliche Rechte wie Erteilung und Entzug von Lizenzen, Erlaubnisse, Ausweise, öffentliche Dokumente, sind jedoch staatliche Rechte und können von Unternehmen nicht beansprucht werden. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen hoheitliche Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. (Siehe auch: *) OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18)

ANLASS der Entscheidung

Unter Verantwortung der benannten KIRSTEN D. als Direktorin des Unternehmens-Verbundes Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verbreitet das Unternehmensteil „Fahrerlaubnisbehörde“ unter mißbräuchlicher Verwendung des urheberrechtlich geschützten Handelsnamens Peter Mörsel© (Urkunde 6, NC-IB-pkwm-03141953; AGB Art. 27 Copyright/ Urheberrechte), die wahrheitswidrige BEHAUPTUNG des rechtmäßigen Entzuges einer Fahrerlaubnis. Als Grund wird die Verweigerung eines von dem Unternehmensteil „Fahrerlaubnisbehörde“ geforderten Gutachtens eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie vorgeschoben. Als Anlass für diese Aufforderung wurden historisch, sowie zeitgeschichtlich belegte und begründete, schriftliche Meinungsäußerungen der von der Verwaltung beanspruchten, fiktiven PERSON PETER MÖRSEL (Anm. B) benannt. Diese sollten im Rahmen eines behaupteten, sogenannten „Ordnungswidrigkeitenverfahrens“ eines weiteren handelsrechtlichen Unternehmens (UCC) „Der Polizeipräsident in Berlin“ (Polizei Berlin), D-U-N-S® Nummer: 33-146-4701, Tätigkeit (SIC) 9221 = „Polizeiwesen“ erfolgt sein.

Die entsprechenden Archivunterlagen unter dem Zeichen IIIC133/140353, sowie die beglaubigten Aussagen des lebenden Mannes :peter klaus werner aus dem Hause mörsel© liegen der Rechtsstelle vor und bilden u.a. die Grundlagen des vorliegenden Beschlusses.

Nach vorliegender Aktenlage wurde die Rechtmäßigkeit der geschilderten Vorgänge von Anfang an bestritten. Sie wird auch gegenwärtig für rechtswidrig erkannt. Es durfte eine Aufforderung zu den benannten Gutachten, allein wegen unerwünschter Meinungsäußerungen nicht geben. Weder wurde ein konkreter, sachlich mit Fahreignungsmängeln zu begründender Sachverhalt benannt, noch eine tatsächlich und sachlich zu begründende Gefahr für Dritte ausreichend begründet. Allein eine Vermutung (Annahme, Hypothese, Verdacht) es könnte evtl. sein, daß sich jemand aufgrund religiös-weltanschaulicher, politischer und/oder sonstiger Überzeugungen und/oder Meinungen in irgendeiner Weise so oder anders verhalten könnte, dadurch eventuell, vermutlich, unter Umständen, vielleicht, gewisse, nicht speziell zu benennende Widrigkeit(en) entstehen könnte(n), usw., usf., kann und darf für eine derart tiefgreifende, in die Rechte, die Freiheit und Lebensgestaltung des lebenden Menschen eingreifende Maßnahme, wie die ursprünglich beabsichtigte nicht ausreichen.

*) Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen.

Die Anordnung bezieht sich auf politische Meinungsäußerungen und damit nicht auf Mängel, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. …

…Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. In formeller Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist, und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag.“
VG Sigmaringen, Beschl. v. 27.11.2012, 4 K 3172/12

Der Mensch :peter klaus werner Mann aus dem Hause :mörsel ist unter seinem geschützten Handelsnamen Peter Mörsel© seit 1968 ununterbrochen im Besitz des Führerscheins und der Fahrerlaubnis der DDR. Diese ist nach Einigungsvertrag weiterhin gültig. Sie darf z.B. nach *) ‪“RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES‬ ‪vom 20. Dezember 2006‬, ‪über den Führerschein (Neufassung)‬, Artikel 13, Abs. 2, nicht entzogen werden.

„‪2. Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf‬ ‪aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen‬ ‪noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.‬“

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der nichtigen Aufforderung bereits seit ca. 40 (vierzig) Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis, nutzte diese aktiv, von Anbeginn mit eigenem und Firmenfahrzeugen im Straßenverkehr. Ihm wurden weder in dieser, noch in der darauf folgenden Zeit strafbares Verhalten im Straßenverkehr bekannt gemacht oder unterstellt, sich nicht verkehrsgerecht und umsichtig zu verhalten. Die „Fahrerlaubnisbehörde“ hat sich auch keineswegs auf Speicherung von Verstößen im sogenannten „Flensburger Punktesystem“ oder laufende „Bußgeldverfahren“, „Strafverfahren“, berufen oder berufen können. Solche wurden auch nicht zum Vorwurf gemacht. Auch wurde nicht der Widerspruch eines Vorwurfs an sich bemängelt, sondern einzig und allein die in der Argumentation geäußerte MEINUNG.

Personen, die der Ahndung von verkehrsrechtlichen Verstößen dadurch zu entgehen versuchen, indem sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland negieren, lassen den Schluss zu, in ihrem Realitätssinn beeinträchtigt zu sein.“

9.2.2009, LaBO, Ref. Fahrerlaubnisse, Herr MACH (Hervorhebungen: der Verfasser)

Die von beauftragten Bearbeitern des Antragsgegners als rechtmäßig behauptete Anwendung von Bestimmungen und Verordnungen dienten nach einhelliger Auffassung der Rechtsbeauftragten der Selbstverwaltung Peter Mörsel©,im vorliegenden Fall unzweifelhaft erkennbar, einzig und allein der Sanktionierung politisch-weltanschaulich-religiöser Anschauungen und Meinungen. Nicht etwa tatsächlich erwiesener Mängel der Fahreignung. Die Bearbeiter verfolgten nachvollziehbar [in mutmaßlich niederer, böser Absicht] das Ziel, durch Ausnutzung von (vorgeblich staatlichen oder) dienstlichen Machtbefugnissen schikanöse Maßnahmen zu ergreifen, um den lebenden Menschen unnötig Schaden zuzufügen, ihn in seiner Würde als Mensch, in der Ausübung seiner Freiheit und Lebensplanung empfindlich zu treffen und seine Zukunft einzuschränken, diese negativ zu beeinflussen oder gar zu zerstören.

*) § 226 BGB, Schikaneverbot,
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“

Die Anordnung verstieß ebenso gegen die in der Normenhierarchie der betreffenden Verwaltungsebene höchste, verbindliche Norm, dem *) Grundgesetz für die BRD. Diese ist nach alliierter Gesetzgebung auch für das Gebiet von Groß-Berlin verbindlich und gültig.

*) „Art. 1, (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 3, (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 5, (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. …

Eine Zensur findet nicht statt.

Und andere…

Die Nichtigkeit der „Aufforderung zum Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie“ war für den Antragsteller offensichtlich, wurde dementsprechend moniert und letztendlich nach Verweigerung jeglicher Rechtssicherheit, mit Schreiben per Telefax vom 15.4.2009, 09:46:06 Uhr, 1 Seite, unter dem Aktenzeichen IIIC133/140353 (Seifert vs. DR), in Selbsthilfe und Selbstermächtigung erklärt und verkündet. Es war dem Grundrechtsträger nicht zuzumuten, für die Einhaltung und den Schutz seiner verbrieften Rechte Klage zu führen. Diese Rechte ergeben sich aus den ranghöheren Normen. Die Nichtigkeit des Vorgangs ergibt sich aus dem Vorgang selbst.

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen. (…) Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.“ Hans Kelsen

Dementsprechend hat der Antragsteller gehandelt.

Ein nichtiger Verwaltungsakt kann keinerlei Rechtswirkung erzeugen. Insbesondere dann nicht, wenn erforderliche hoheitliche Rechte dieser Verwaltung offensichtlich nicht vorliegen (siehe oben).

Die öffentlichen Behauptungen und Begründungen der beteiligten Unternehmen, zum Nachteil des lebenden Menschen :peter klaus werner Mann aus demHause :m ö r s e l , durchstrafbewehrter und unautorisierterVerwendungdes rechtlich geschützten Handelsnamens Peter Mörsel© entbehren jeglicher rechtlich verbindlichen Grundlage.Einerseits aus Sicht der überpositiven Rechtsebene des Menschen, wie auch andererseits aus oben geschilderter, objektiver Betrachtung der öffentlich bekannten, als gültigbehaupteten Rechtsgrundlagen der betroffenen, handelsrechtlichen Unternehmensteile, deren grundgesetzlichen und denen übergeordnete völkerrechtliche Regelungen.

Anmerkung A

Die empfohlene „Sonderbehandlung“ von z.B. „Selbstverwaltern“, ist „empfohlene“ sondergerichtliche Behandlung, sowie spür- und nachweisbare, jegliche Menschenwürde verletzende Benachteiligung und Diskriminierung, von sich selbst und von Dritten (Bundesamt für Verfassungsschutz, u.a.) , aus religiös-weltanschaulichen Gründen abgrenzenden/ abgegrenzten Einzelnen, oder Gruppen von individuellen Menschen und deren, zu ihrer Sicherheit erklärten, dem Recht auf Frieden und Freiheit dienenden, als Selbstverwaltung definierten Rechtskörperschaft(en)! *) (§ 130 StGB, u.a.)

Anmerkung B

Der lebende Mensch :peter klaus werner Mann aus dem Hause mörsel©, auch bekannt unter seinen geschützten Handelsnamen Peter Mörsel©, Peter Klaus Werner Mörsel© und aller Derivate und Arten der Schreibweise ist NICHT die von der Verwaltung beanspruchte und durch Eintrag ins Geburtenregister geschaffene, registrierte, juristische PERSON PETER KLAUS WERNER MÖRSEL (Sache, Ding, etc.). Diese, der Verwaltung verbliebene fiktive PERSON, ihre eigene Schöpfung, ist tote, leere Hülle, Maske, Sache, Fiktion. Sie kann nicht hören, nicht reden, nicht verstehen, kein Fahrzeug führen. Die juristische PERSON (Firma, Sache) ist seinerzeit durch Registrierung der vorgelegten Geburtsurkunde innerhalb der Verwaltung entstanden und Eigentum des Staates, der Verwaltung, die diese treuhänderisch verwaltet. Der Treuhänder ist für diese PERSON, als Begünstigten verantwortlich. Der lebende Mensch :peter klaus werner Mann aus der Familie mörsel© ist NICHT Treuhänder der PERSON. Er ist der nichthaftende, autorisierte Repräsentant und Administrator, der erstrangiger Gläubiger und Kreditor der PERSON, aber er ist nicht diese PERSON!

Weiterführende Hinweise sind den AGB/GO als Bestandteil dieses Schreibens zu entnehmen.

Alle Menschen sind ausgestattet mit universellen Rechten und niemand steht zwischen ihnen und dem Schöpfer. Nichts steht über diesem Gesetz.“ Goldene Regel als höchstes Gesetz

Die Freiheit ist ein Recht jedes Menschen: ein jeder genießt Bekenntnis-, Gedanken-, Meinungs- und Handlungsfreiheit“ Franziskus 2019

Jeden Menschen steht es frei, im Rahmen der gültigen und geltenden Rechte eine eigene Rechtskörperschaft zu gründen, um sein Menschenrecht auf Freiheit, Frieden und Sicherheit Ausdruck zu verleihen.“

Anmerkung C

UCC 1-308 und UCC 1-103.6
„Ich behalte mir die Rechte vor, nicht gezwungen zu werden um unter irgendeinem kommerziellen Vertrag oder Insolvenz zu handeln in die ich nicht wissentlich, freiwillig und absichtlich eingetreten bin. Und weiterhin ich werde keine Haftung übernehmen für den erzwungenen Vorteil von irgendeinem nicht offenbarten Vertrag oder kommerzieller Vereinbarung oder Insolvenz.”

„Der Code kann nicht so ausgelegt werden, dass er eine Gewohnheitsrechtshandlung ausschließt. Gewohnheitsrecht kann keine Handlung erzwingen!”

Dieser Beschluss wurde am achtzehnten Tag des elften Monats des Jahres zweitausend einundzwanzig nach Jesus Christus Zeitrechnung [18.11.2021] durch die Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel© beschlossen und durch den autorisierten Rechtsbeauftragten, Ordensbruder und Priester :peter von Groß-Berlin© verkündet.

Mit Bekanntmachung in öffentlichen Medien, Protokollierung des Empfangs durch Telefax, ePost und/oder anderer geeigneter Veröffentlichungs- und Zustellungsformen gilt das Urteil als ordnungsgemäß zugestellt und bekanntgegeben. (Art. 22 AGB). Faksimiles, beglaubigte Kopien, protokollierte Telefax- und ePost-Zustellungen gelten als Originale.

Diese Entscheidung kann aus der Rechtsebene des Handelsrechts (UCC) nicht angefochten werden.

….

Dieser Beschluss ist unter A.-Z.: RSV XX/10LaBO-B frei zur Veröffentlichung im weltweiten Netz.


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Es gelten die AGB/GO