URTEIL vom 17. Februar 2020

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Es gelten die AGB

Zur Angabe personenbezogener Daten:
Rechtsgrundlage nach AGB Art. 22, Abs. 2, „Zur Wahrung der Rechtssicherheit des Herausgebers/Gläubigers werden alle Vorgänge unverjährbar registriert, archiviert und öffentlich dokumentiert. Schuldner/Vertragspartner und/oder Erfüllungsgehilfen verzichten demgemäß von vornherein auf jegliche Rechte bezüglich ihrer persönlichen Daten, ohne Möglichkeit des Einspruchs.“

Auf Grund der Verweigerung jeglicher Rechtssicherheit durch und Rechtsschutzes gegen die Betroffenen Institutionen, wurde in Selbstermächtigung das außergerichtliche Versäumnisurteil, Aktenzeichen: RSV XX/1 VU gesprochen und verkündet. Die Beklagten haben die Allgemeinen Grundlagen und Handelsbedingungen (AGB) der autonomen Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel© akzeptiert und angenommen (Art. 2). Sie haben im Wissenmüssen um die Konsequenzen ihres handelns, als Kaufleute im Sinne der AGB, die volle Verantwortung dafür übernommen und sich vertraglich an die Erfüllung gebunden. Angebote zur Beseitigung von Rechtsirrtümern, zur „Besinnung“ und dem Überdenken ihrer Handlungen, wurden dem Menschen gegenüber durchweg ignoriert oder verweigert.

Es folgen Auszüge aus dem URTEIL RSV XX/1 VU vom 17.2.2020:

Beklagte:

VHV Allgemeine Versicherung AG
HERR UWE H. REUTER
VHV-Platz 1
30177 Hannover

Amtsgericht Uelzen
HERR ANDREAS BORCHERS
Fritz-Röver-Str. 5
29525 Uelzen

AG Lichtenberg
HERR WERNER GRÄßLE
Roedeliusplatz 1
10365 Berlin

Obergerichtsvollzieherin Lüdke
FRAU DJAMILA LÜDKE
Alt-Friedrichsfelde 71 D
10315 Berlin

AG Lichtenberg Vollstreckungsgericht
FRAU BIENEKE
Roedeliusplatz 1,
10365 Berlin

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 100.000.000,00 (einhundert Millionen) EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.08.2019 sowie Kosten in Höhe von 2500,00 EUR zu zahlen. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Beklagten verpflichtet.
Der Gesamtbetrag ist vorzugsweise in Geld mit innerem Wert wie Silber oder Gold zu zahlen. Alternativ können auch Zahlungen in US-$ oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung im gleichen Wert zum Euro bei Rechnungsstellung akzeptiert werden. (Umrechnungs-, und andere Kosten trägt der jeweils Zahlungspflichtige!)
Weiterhin werden die Beklagten, denen die Umsetzung gegenläufig, nach bereits willkürlich praktiziertem Muster obliegt verurteilt, sämtliche verbreiteten Behauptungen, Beschuldigungen und Anklagen im Zusammenhang von Schuld(ner)eigenschaften des Klägers unter seinen geschützten Namen, sowie vollendete Tatsachen, wie Kontopfändungen, Eintraganordnungen und aller im Zusammenhang stehenden Maßnahmen von Anfang an für nichtig zu erklären, nunc pro tunc, praeterea praeterea und umgehend, in kürzester Zeit zu beseitigen.
Die Umsetzung wird den Beklagten VHV Allgemeine Versicherung AG, AG Uelzen, AG Lichtenberg, OGV‘in Lüdke und Vollstreckungsgericht aufgetragen, unter Verantwortlichkeit ihrer Organträger, die im finalen Geschehen maßgeblich für die Umsetzung der beklagten Maßnahmen verantwortlich zeichnen. Für die Vorbereitungen zur Umsetzung des Urteils wird eine Vorlaufzeit von 14 Tagen nach Erhalt des Urteils für angemessen angesehen. Danach sind für jeden weiteren Tag, an dem Kontopfändung, Einträge usw. bestehen, 500 Euro Silberäquivalent Verzugsgebühr pro Verantwortlichen der jeweiligen Unternehmensteile gesondert zu berechnet.

Die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens von 2500,00 EUR werden den Beklagten auferlegt und sind zu gleichen Teilen, innerhalb von 14 Tagen an den Kläger, zu seinen Bedingungen zu zahlen.
Dieses Urteil führt gemäß AGB SV-PKWM-2017-12-01_DE, in a.) ein sofortiges, kommerzielles Pfandrecht, b.) die Veröffentlichung der Notiz über dieses Pfandrecht und c.) die Liquidation des Pfandrechtes, auf eine durch den Gläubiger frei bestimmbare Weise.
Dem Kläger steht überdies die Perfektionierung seines Pfandrechts durch Aufzeichnung und Veröffentlichung im UCC-Financing Statement, oder anderer geeigneten Veröffentlichungsmöglichkeiten zu, ohne den Schuldnern gegenüber mitteilungspflichtig zu sein.
Die vollständige oder teilweise Nichtbezahlung der Vertragsleistung autorisiert den Kläger, nach einer Frist von 21 Tagen nach Zugang des Versäumnisurteils eine aussergerichtliche Zwangsvollstreckung in jegliche und alle verbliebenen vormaligen Vermögen und Vermögensrechte einzuleiten, vormalig durch den/die Beklagten sicherungsübereignet, jetzt im Vermögen des Gläubigers, jedoch nicht in seiner Verfügung oder anderweitig für ihn disponiert. Die Zwangsvollstreckung wird mit der rechtzeitigen, vollständigen vertraglichen Leistungserbringung geheilt.

Entscheidungsgründe:
Von der detaillierten Darstellung der Tatbestände wird abgesehen, den Beklagten sind die Abläufe ausreichend bekannt. Es werden die relevanten Tatsachen aufgeführt.
Seite 2 von 16Die zulässige Klage, mit der der Kläger die Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen, sowie Korrektur von Folgen mutmaßlich vorgetäuschter, rechtmäßiger Prozesse durch die Beklagten begehrt, ist begründet. Als Grundlage zur Festsetzung der Vertragsstrafe dienen die AGB/GO SV-PKWM-2017-12-01_DE, Art. 17, in Verb. GO Pos. 29, u.a., des Klägers, sowie die Schreiben des Klägers an AG Lichtenberg, HERR WERNER GRÄßLE, OGV‘in Lüdke, Frau DJAMILA LÜDKE vom 17.08.2019, an VHV, Herrn UWE H. REUTER (Vorstand, Vertreter, Bevollmächtigter etc.) vom 20.08.2019, und relevante weitere Schreiben. In diesen hatte der Kläger zum Schutz seiner Ehre und seiner Rechte als eigenständige Rechtspersönlichkeit außerhalb von UCC, BAR und Crown, ein strafbewehrtes Verbot der durch die Beklagten angekündigten Maßnahmen ausgesprochen. Die Schreiben des Klägers wurden per Telefax oder anderweitig zugestellt. Entsprechende Sendeprotokolle und Nachweise wurden zum Beweis vorgelegt. Durch ihr konkludentes Verhalten hatten die Beklagten den Vereinbarungen zur Zahlung der angekündigten Vertragsstrafe von 100.000.000 EURO Silberäquivalent zugestimmt und sich nach akzeptierter AGB an diese gebunden (AGB Art. . 14, 17, 18, 21, 26, u.a.).

Die Beklagten hatten im Vorfeld unaufgefordert, vom Kläger unerwünschte Angebote an eine fiktive PERSON HERRN PETER MÖRSEL unterbreitet. Dabei nutzten sie die private Postanschrift des Menschen, unter mißbräuchlicher Verwendung seiner urheberrechtlich geschützten Handelsnamen Peter Mörsel©, Peter Klaus Werner Mörsel©. Die Verwendung seiner urheberrechtlich geschützten Handelsnamen gestattet der Kläger nach eigenen Angaben ausschließlich Glaubens- und Bekenntnisgeschwistern, Menschen zu denen engere Beziehungen bestehen und geschäftlichen Vertragspartnern, mit denen aktive geschäftliche Beziehungen bestehen. Geschäftlich Interessierten kann eine schriftliche Genehmigung zur Verwendung erteilt und/oder durch eine Lizenz gestattet werden. (AGB Art. 27) Entsprechende Angaben wurden den Beklagten übermittelt und sind in den AGB enthalten. Das Namens-Copyright ist veröffentlicht, bekanntgemacht und auch im Weltnetz abrufbar. Entsprechende Genehmigungen oder Lizenzen wurden den Beklagten nicht erteilt. Mutmaßlich unterlagen die Beklagten anfangs der irrigen Rechtsvermutung, der Mensch peter klaus werner: aus der Familie m ö r s e l© sei die von Ihnen beanspruchte, fiktive PERSON HERRN PETER MÖRSEL. Diese irrtümliche Annahme wurde durch den Kläger wiederholt richtiggestellt. Der Mensch befindet sich in der Rechtsebene des Naturrechts/Gewohnheitsrechts, durch Selbstermächtigung in Selbstverwaltung. (AGB Art. 3) Die fiktive PERSON (Strohmann, Firma) als Eigentum der „Verwaltung“ unter deren Treuhand im Handelsrecht. Die Versuche der Klarstellung durch den Kläger wurden ignoriert. Die Beklagten zeigten keinerlei erkennbare Bereitschaft, zu Korrekturen zur Ausräumung der mutmaßlichen Rechtsirrtümer. Somit könnte durchaus Vorsatz erkennbar sein, dem freien Menschen, Inhaber des „jura singulorum“, die Rechtsfähigkeit zur freien Entscheidung abzusprechen, ihn mithin als Sklaven, Leibeigenen, Untergebenen betrachtend, seiner Rechte zu berauben, um ihn gegen seinen freien Willen unter die Jurisdiktion des Handelsrechtes, in die Rechtsebene des UCC u.a. zu zwingen.
Solch Ansinnen könnte Erfolg haben, würde der Kläger freiwillig zustimmen, die beanspruchte PERSON zu sein. Eine solche, zwingend erforderliche Zustimmung läßt sich aus den vorliegenden Dokumentationen nicht herleiten. Im Gegenteil hat der Kläger durchgehend darauf hingewiesen nicht die, durch die Beklagten beanspruchte PERSON zu sein. Gegenteilige Beweise, der Kläger als Mensch sei mit der beanspruchten PERSON identisch, sind die Beklagten schuldig geblieben.

Nach eingehender Überprüfung und Würdigung aller, vom Kläger vorgebrachten Erklärungen und Nachweise müssen die Rechtsbeauftragten der autonomen Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel©, den Anträgen im Zusammenhang der vorliegenden Klage folgen.
Nach Auffassung der Rechtsbeauftragten unterstehen die Beklagten dem UCC, als Grundlage im See- und Handelsrecht nach UNITED STATES CODE (USC), (18 U.S.C. § 7.3) (siehe Kooperationsvertrag Artikel 18 B 7, in eroberten und verwalteten Gebieten der U.S..)) Sie bilden u.a. die Grundlage der Treuhandverwaltung in Deutschland (UN-Charta Art. 73-79, u.a.) und den ihr angehörigen und untergeordneten Verwaltungsteile. Stichprobenartige Überprüfungen der durch den Kläger behaupteten Einträge im UPIK® Datensatz L ergaben tatsächliche Registrierungen staatlich geglaubter Institutionen innerhalb der Unternehmensdatenbank.
Beklagte VHV war verpflichtet, dem Kläger, wenn sie diesen denn hätte erreichen wollen, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Nach UCC Doc. # 3-501 ist eine Zahlungsaufforderung rechtmäßig zurückzuweisen, wenn es nicht gelingt, nachvollziehbare Identifikation und nachvollziehbaren Beweis der Autorität vorzuweisen. Ebenso weist UCC Doc. # 3-419 darauf hin, dass die Person, die eine Zahlungsaufforderung überträgt, rechtmäßig selbst für die Schulden verantwortlich wird. Ein bloßes Statement: „Bisher haben wir xxxx EUR gezahlt. Bitte überweisen Sie – unter Angabe der Schadenssummer – xxxx EUR bis zum xx.xx.xxxx, ist keine legitime Forderung, stellt keine Rechnungsstellung dar und kann ignoriert werden.
Es ist im allgemeinen üblich, zu bestehenden Forderungen auch entsprechende Rechnungen zu erstellen. Das kann auch der VHV nicht fremd sein, denn in wiederkehrenden Forderungen zu Versicherungsverträgen z.B., werden die Forderungen ordentlich, mit Angaben der Zeiträume, der Leistungen, der Steuern, usw. aufgeführt. Im vorliegenden Fall wurden mutmaßlich nicht nachweisbare (da nicht erfolgte) Forderungen, innerhalb des bestehenden Unternehmens-Konglomerates, gegen den Kläger, gewaltsam durchgesetzt.
Im Rechtskreis des Klägers können Forderungen nur aus tatsächlichen, nachweisbaren Schaden erwachsen. Aus der Forderung der Beklagten 1) geht nicht hervor, welch konkreter, sachlicher Schaden ihr entstanden wäre, durch wen der Schaden entstanden sei, welche Leistungen erbracht wurden, aus welchem Grund diese erbracht wurden, in wessen Auftrag und auf welche Rechtsgrundlage. Die im Statement vorgebrachten Erklärungsversuche stellen Meinungen und Behauptungen dar, tangieren nicht den Menschen als Träger aller Rechte und verpflichten ihn zu nichts. Die Beklagte VHV war verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Information der geänderten Rechtsstellung und Adressierung des Klägers, diese Daten zu ändern und zu korrigieren. Sie darf auch nicht nach Gutdünken, trotz anderweitiger Information und Klarstellung durch den Betroffenen und gegen seinen ausdrücklichen Willen, die Identität der von ihr beanspruchten PERSON, der des Menschen gleichsetzen. Nach Ansicht der Rechtsbeauftragten war der Verbleib der persönlichen Daten der PERSON nach Beendigung der Vertragsbeziehungen rechtswidrig. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen und seiner Persönlichkeitsrechte ist zu gewährleisten. Die unberechtigte Weitergabe bekanntermaßen unrichtiger Daten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten des Klägers dar. Diesbezügliche Nachfragen des Klägers und Aufforderungen an den Datenschutzbeauftragten der VHV blieben ohne Reaktion und könnten Anlaß zu weiteren Maßnahmen geben. Diese bleiben dem Kläger vorbehalten.
VHV hat die notwendige Korrektur der verwendeten Daten vermieden und verweigert. Durch die Weitergabe unrichtiger Daten wurde eine Kausalkette geschaffen, die letztendlich zum Schaden des, in der Sache unbeteiligten Menschen verlief. Weiterhin verweigert VHV ein Kulanzangebot des Klägers zur Verrechnung ihrer Forderungen mit legitimen Forderungen aus Rechnungsstellung nach AGB/GO vom 10.12.2019. Diese Verweigerung ließe vermuten, daß es VHV nicht vorrangig um die Begleichung von behaupteten Forderungen geht. VHV war auch nach Ankündigung der Vertragsstrafe nicht zur Korrektur bereit. Das Angebot der Vertragsstrafe vom 20.8.2019 wurde durch VHV angenommen und ist von ihr zu erfüllen.

Die Beklagte AG Uelzen war nach Ansicht der Rechtsbeauftragten verpflichtet, spätestens nach Information des Klägers, mit Schreiben vom 21.12.2018 den Angaben des Klägers folgend, den Rechtsstand zu akzeptieren oder zu hinterfragen, um Klärung herbeizuführen. Bei weiteren Schreiben, falls diese an den Menschen zu adressieren waren, wären die Anschrift, sowie der Adressat gemäß AGB zu korrigieren, um den Empfang und die Kenntnisnahme zu sichern. Der Kläger sah sich berechtigterweise nicht befugt, Schreiben an eine nicht unter seiner privaten Postanschrift befindlichen PERSON zu öffnen. So konnte der Inhalt durch ihn nicht kontrolliert werden. Rein vorsorglich informierte er jedoch, nach Recherche im Internet, den Direktor des Unternehmens AG Uelzen HERRN ANDREAS BORCHERS über seinen Rechtsstand, sowie die korrekte Adressierung, falls dieser den Menschen erreichen wollte. Ebenso wurden AGB und GO bekanntgemacht und das ungeöffnete Schreiben direkt an den Direktor des Unternehmens retourniert. Obwohl dem Direktor und damit dem AG Uelzen die Unzustellbarkeit unter der verwendeten Adresse nun bekannt war, die Vermutung erfolgreicher Zustellung und Kenntnisnahme zeitnah schriftlich zurückgewiesen wurde, handelte AG Uelzen so, als wäre erfolgreich zugestellt und zur Kenntnis genommen worden. Statt die Adressierung zu korrigieren wurde diese verwendet, einen „Vollstreckungsbescheid“ gegen die unter der verwendeten Adressierung nicht erreichbaren PERSON, und zwar unter weiterer unautorisierter Verwendung des geschützten Namens des Menschen und seiner privaten Postanschrift zu erstellen. Ein, im Wissen um die Unzustellbarkeit und deshalb Unmöglichkeit der Kenntnisnahme erstellter „Vollstreckungsbescheid“ muß als nichtig betrachtet werden. Es muß sicher gestellt werden, daß die Schreiben den RICHTIGEN Adressaten auch ERREICHEN, sodaß die KENNTNISNAHME mit ausreichender Sicherheit VERMUTET werden kann. Nicht ohne Grund werden von „Behörden“ sogenannte „Gelbe Briefe“ als „Förmliche Zustellung“ versendet. Der Übermittler, hier mutmaßlich der Postbote, kann nur nach dem angegebenen NAMEN und der angegebenen ANSCHRIFT zustellen. Der Übermittler kann nicht entscheiden, ob der angegebene Adressat auch wirklich der Richtige ist. Das kann aber der Empfänger der fehlgeleiteten Zustellung sehr wohl. Und er hat es in diesem Fall getan, rechtzeitig und mehrmals! Mithin war keine ausreichender Sicherheit der Vermutung der Kenntnisgabe und Kenntnisnahme gegeben. Der als „Vollstreckungsbescheid“ bezeichnete Entwurf eines solchen, kann mangels korrekter Zustellung und fehlender Kenntnisnahme der beanspruchten PERSON im Rechtskreis des Menschen keinerlei rechtliche Wirkung entfalten. Zumal, wenn er eine „tote“ juristische PERSON vollstrecken soll. Wenn er allerdings auch, im Rahmen mißbräuchlicher, willkürlicher und Gewalt einsetzende Verwendung, wie im vorliegenden Fall, faktisch Schaden für den Menschen anrichten kann.
Mit der Ausstellung eines „nichtigen“ Bescheides an den Antragsteller hat AG Uelzen unter Verantwortung des HERRN ANDREAS BORCHERS initiierende Wirkung und gravierenden Einfluß auf den weiteren Verlauf der beklagten Vorgänge. Die Vertragsstrafe ist hier ebenso anzusetzen und berechtigt.

OGV‘in Lüdke 4) gab an, für das AG Lichtenberg 3) tätig zu sein. Die Beklagten 3), 4) wurden nach dem Angebot eines Antrages auf Vermögensauskunft ausführlich über Rechtsstellung, Adressierung des Menschen, Nichterreichbarkeit der beanspruchten PERSON unter der mißbräuchlichen Verwendung des geschützten Namens, sowie der privaten Postadresse des Menschen informiert. Das Angebot wurde vom Kläger abgelehnt. Es wurden zur Ausräumung vermuteter Rechtsirrtümer Nachweise des bestrittenen „Vollstreckungsbescheides“ und dessen erfolgter Zustellung mit Kenntnisnahme der PERSON, Nachweis der Forderungen des Antragstellers an den Menschen, usw. eingefordert. Nach UCC Doc. # 3-501 eine Zahlungsaufforderung rechtmäßig zurückzuweisen, wenn es nicht gelingt, nachvollziehbare Identifikation und nachvollziehbaren Beweis der Autorität vorzuweisen. Ebenso weist UCC Doc. # 3-419 darauf hin, dass die Person, die eine Zahlungsaufforderung überträgt, rechtmäßig selbst für die Schulden verantwortlich wird.
Dem Schreiben vom 17.5.2019 an OGV‘in Lüdke ist zu entnehmen, daß ausführlich Auskunft über die auslösenden Vorgänge gegeben wurde. OGV‘in Lüdke wurde durch den Menschen, als erstrangigen Gläubiger, Kreditor, nichthaftenden Repräsentanten und Administrator der beanspruchten PERSON und somit Exekutor des vorliegenden Trust‘s, zum Treuhänder ernannt. Sie wurde explizit beauftragt, zur „Aufklärung und Korrektur der bisherigen sowie der nachfolgenden Verhandlungspunkte und somit für ordnungsgemäße Rechtssicherheit innerhalb eines vermuteten Rechtsirrtums“ zu sorgen.
Nach einhelliger Auffassung der Rechtsbeauftragten ist der Kläger, als Mensch, als Kreditor und erstrangiger Gläubiger der beanspruchten PERSON, als Exekutor/Vollstrecker innerhalb des vorliegenden Trusts (eines Treuhandgeschäftes), Träger der höchsten Position. Als solcher ist er berechtigt als Treugeber einen Treuhänder (Treunehmer) zu bestimmen, der/die die „Geschäfte“ der PERSON unter seiner Verantwortung verwaltet. (Art. 15 AGB, Treuhand)

Auszug aus Wikipedia Treuhand: Rechtsform: Das Treuhandverhältnis kann rechtsgeschäftlich (zum Beispiel durch einen Vertrag) oder als sonstige Rechtsbeziehung (zum Beispiel beim Trust) ausgestaltet sein.

Pflichten des Treunehmers … Der Treunehmer ist jedoch durch einen Treuhandvertrag gebunden, die Sache im Sinne des Treugebers zu verwalten und nur zulässige Verfügungen vorzunehmen.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Treuhand


Aus dem weiteren Verlauf ist ersichtlich, daß OGV‘in Lüdke ihren Treuhandpflichten nicht nachkam. Somit ist sie für die Schulden des Begünstigten (die PERSON) haftbar zu machen. Weiterhin gab sie im weiteren Ablauf wahrheitswidrig an, die von Ihr an die fiktive PERSON versendete Ladung zur Vermögensauskunft wäre „ordnungsgemäß“ erfolgt. Hier ergeben sich Parallelen zur Vorgehensweise der Beklagten AG Uelzen. Trotz zeitnaher und ausführlicher Information durch den Kläger über Rechtsstand, Gerichtsstand, korrekte Adressierung, wird verfahren, als wäre der Kläger als Mensch rechtlich nicht vorhanden. Faktisch aber wohl schon, denn wen sollte man sonst verurteilen? Wie kann eine Ladung ordnungsgemäß erfolgen, wenn der beanspruchte Adressat nicht unter der angegebenen Postanschrift des Menschen erreichbar ist? So jedenfalls die deutlichen Auskünfte des Klägers an die Beklagten 3) 4). Die vom Kläger angeordnete, vertraglich vereinbarte Entlastung des vorliegenden Trusts 8 DR II 216/19 durch „akzeptiert für Wert“ nach den Regularien der HJR 192 und UCC 3-419. WechselG 1955, ABGB § 1428, Uniform Commercial Code UCC 3-104, Public Law 78-10, HJR 192 Bill; Wertakzeptanz und alle Indossamente in Übereinstimmumg mit UCC 3-419 und HJR 192 vom 5.Juni 1933, 73rn Congress 1st Session, wurde durch den Treunehmer verweigert. Auch hier kam die Beklagte ihren treuhänderischen Pflichten nicht nach und verweigerte rechtsbrüchig die Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen.
Die Beklagten 3), 4) haben durch schlüssiges Handeln das Angebot des Klägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000.000 EUR angenommen und sind verpflichtet diese zu leisten.

Beklagte 5) AG Lichtenberg, Unternehmensteil Vollstreckungsgericht, Verantwortlich: FRAU BIENEKE zeichnet für die Umsetzung der widerrechtlichen Entscheidungen zuständig und verantwortlich. Sie war direkt für Sperrung und Freigabe des privaten Bankkontos des erstrangigen Gläubigers der PERSON, unter seinem geschützten Handelsnamen verantwortlich. Die Verantwortliche Beklagte wurde vom Kläger ausdrücklich auf den Rechtsirrtum der Personenidentität hingewiesen. Sie wurde informiert, daß der widerrechtlich gepfändete Kläger, der erstrangige Gläubiger der beanspruchten PERSON sei und alle Ansprüche auf ihn verbrieft und veröffentlicht seien. Dennoch wurden unbeachtet der Korrekturversuche durch den Kläger, sein rechtliches Standing im „ius naturale“, sein Gerichtsstand, seine Stellung als verbriefter erstrangiger Gläubiger und Kreditor, die rechtliche Position als autonome Rechtskörperschaft, usw. ignoriert und dem entgegen gehandelt. Beklagte 5) ist als finaler Akteur im vorliegenden Rechtsfall maßgeblich für die Umsetzung der als widerrechtlich zu bezeichnenden Vorgänge verantwortlich. Sie ist ebenfalls im Unternehmensverbund des AG Lichtenberg verantwortlich, handelt in Kenntnis der Zusammenhänge und ist gesamtschuldnerisch haftbar.

Die Umsetzung der zu Recht beklagten Vorgänge zum Schaden des Klägers konnte nur gemeinschaftlich, entweder in Absprache oder einer Agenda folgend, innerhalb der unternehmensinternen bestehenden Strukturen Erfolg haben. Hätte nur Einer der Beklagten die Rechte und Einwände des Klägers beachtet, sich auf Recht und Gesetz besonnen und wäre den zahlreichen und andauernden rechtlichen Hinweisen des Klägers gefolgt, wäre die Kausalkette unterbrochen, hätte sich der Schaden für den Kläger vermeiden lassen. Aus vorliegender Dokumentation aller Vorgänge läßt sich ein unablässiges Bemühen des Klägers zur Auflösung von Rechtsirrtümern und falschen Rechtsvermutungen erkennen und nachvollziehen. Der Kläger war bemüht, zur Klärung der Vorgänge beizutragen. So hat er sich der Kommunikation keineswegs verschlossen, sondern hat die, für seine Rechtsposition wesentliche korrekte Adressierung wiederholt angeboten. Im Briefkopf seiner Schreiben sind die vorschriftsmäßige Adressierung, sowie Telefon, Telefax und ePost angegeben. Es bestand keinerlei erkennbarer und sachlich nachvollziehbarer Anlaß für die Beklagten, sich derer nicht zu bedienen, um ihn zu erreichen.
Die Beklagten haben sich im gesamten, dokumentierten Zeitraum verweigert, zu den entstanden Rechtsunsicherheiten Stellung zu beziehen, bzw. diese gegebenenfalls auszuräumen. Ebenso waren sie weder zur Korrektur vermeintlicher Rechtsirrtümer, noch zur Offenlegung von Identität, Legitimation und Nachweis von behaupteten Forderungen bereit. Eingeräumte Zeitfenster, Fristen zur Erfüllung berechtigter Forderungen wurden versäumt und nicht genutzt. Weitere erweiterte Zeitfenster und Fristenstellungen werden als nicht zielführend betrachtet. Auf sie kann, im Interesse des geschädigten Klägers, verzichtet werden.

Dieses Urteil ist frei zur Veröffentlichung im weltweiten Netz

Autorisierter Rechtsbeauftrager :peter von Groß-Berlin
Beisitzer STEINBRECHER
Souverän :peter

Unterzeichnet und besiegelt am siebzehnten Tag des zweiten Monats im Jahre nach Jesus Christus Zeitrechnung, zweitausend zwanzig.

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