UN A/RES/56/83, Ratifizierung

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Verkündung der unilateralen Ratifizierung …

… der in der Anlage zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/56/83 , Sechsundfünfzigste Tagung, Tagesordnungspunkt 162, Verteilung: Allgemein am 28. Februar 2002, des Beschlusses der Generalversammlung folgend, 85. Plenarsitzung vom 12. Dezember 2001, unter 56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen,
benannten Artikelentwürfe, insbesondere der im ERSTEN TEIL in Kapitel II. Artikel 9 benannten völkerrechtlichen Bewertungen faktisch hoheitlicher Befugnisse von Personen oder Personengruppen, bei Abwesenheit oder Ausfall der staatlichen Stellen, u.a..

Aktenzeichen: RAT-UNXVI/11.1Vkg

(gekürzter Auszug)

Erklärung zur Zustimmung und Annahme der durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der 85. Plenarsitzung vom 12. Dezember 2001, unter dem Zeichen A/RES/56/83 beschlossenen Artikelentwürfe zur Resolution,56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen’ inklusive der in deren Anlage formulierten Beschlüsse.

Bekanntgabe der Ratifizierung der Resolution A/RES/56/83 durch den lebenden und beseelten Menschen ICH BIN, ewige Essenz, in corpore, in sue potestate esse, :peter klaus werner Mann aus dem Hause :m ö r s e l© , auch wahrgenommen unter seinen geschützten Handels-Namen Peter Klaus Werner Mörsel©, u.a., einzig rechtmäßig vertreten und repräsentiert durch die autonome Rechtskörperschaft ‘Selbstverwaltung Peter Mörsel©’, vor allen internationalen und nationalen Öffentlichkeiten, Verwaltungen, Behörden, etc., sowie deren Institutionen, Organisationen, Vertretungen, etc., pp.. Unilateral in Selbstermächtigung und Selbstbestimmung, nach Gottes Geboten, beschlossen und verkündet.

V E R K Ü N D U N G

Den durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der 85. Plenarsitzung vom 12. Dezember 2001, unter dem Zeichen A/RES/56/83 beschlossenen Artikelentwürfen zur Resolution,

56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen’

inklusive der in deren Anlage formulierten Beschlüssen, insbesondere der im

ERSTEN TEILin Kapitel II. Artikel 9

benannten völkerrechtlichen Bewertungen faktisch hoheitlicher Befugnisse von Personen oder Personengruppen, bei Abwesenheit oder Ausfall der staatlichen Stellen, u.a., wird zugestimmt.

Diese Ratifizierung wird unter dem Aktenzeichen RAT-UNXVI/11.1Vkg veröffentlicht und somit der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Mit der Veröffentlichung sind die benannten Bestimmungen als weltliche Grundlage aller selbstverwalteten Handlungen allumfassend, rückwirkend und für alle Zukunft (nunc pro tunc, praeterea praeterea), rechtlich wirksam und bestätigt.

E R K L Ä R U N G zur RATIFIZIERUNG

1

In erschütternder Erkenntnis, daß Bemühungen und Beschlüsse der Vereinten Nationen in der Realität oftmals nur in Ausnahmefällen erfüllt und unter Auslegung und Sichtweisen verschiedenster Interessengruppen, letztendlich sinnentleert und mitunter ins Gegenteil verkehrt, entwürdigt wurden und werden. Aus Frieden, Krieg; aus Recht, Unrecht; aus Freund, Feind; aus Freiheit, Unfreiheit; aus Menschlichkeit, Unmenschlichkeit; aus Respekt und Ehrfurcht vor Gott, Gottlosigkeit definiert, etc., pp., gemacht wurden und werden;

2

Davon Kenntnis nehmend, daß existenzielle, gottgegebene Rechte und Interessen der lebenden Menschen, monetären, macht-orientierten, ideologischen, religiösen, globalistischen und anderweitigen, überwiegend wirtschaftlichen Interessen und Maßstäben unterworfen wurden und werden, damit faktisch durch Übergabe an private, wirtschaftliche, finanzorientierte, u.a. NGO’s die Abkehr vom Völkerrecht, hin zum Handelsrecht vollzogen wurde, wird und ist; (Global Governance)

3

Feststellend, daß Staaten, Treuhandverwaltungen, Regierungen, etc. ihrer eigentlichen Funktion zum Schutze und Erhalt der ihnen anvertrauten Völker, Volksgruppen, Stämme, Sippen, Familien, etc., pp., zum großem Teil nicht in überwiegenden und umfänglichem Sinne nachkommen, nachkommen wollen oder nachkommen können;

4

Erkennend, daß insbesondere, die auf Deutschem Boden, zur treuhänderischen Verwaltung des seit 1945 handlungsunfähigen Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich (Deutschland als Ganzes) und der Angehörigen seiner Staaten und Länder eingesetzten Organisationen und Organe, weder Willens noch in der Lage sind, den Schutz und Erhalt der indigenen Stämme und Völker, ihrer Kultur, ihren Sitten und Gebräuche, sowie der ihnen innewohnenden, menschlichen und charakterlichen Eigenheiten und Eigenschaften zu gewährleisten, ihnen Rechtsschutz und Sicherheit zu garantieren, sondern in der Realität, im Gegenteil bemüht sind, diese zu zerstören, zu beseitigen und sie z.B. durch experimentelle Massenzuwanderung, u.a., dem Genozid zu unterwerfen;

5

Feststellend, daß Schutz und Trutz mangels handlungsfähiger, rechtssichernder staatlicher Stellen durch den temporär handlungsunfähigen Deutschen Staat nicht zu erhalten und von der selektiv vorhandenen, treuhänderisch eingesetzten Interim-Verwaltung der indigenen Bevölkerung nicht angeboten ist, werden die völkerrechtlichen Bewertungen faktisch hoheitlicher Befugnisse nach Artikel 9 UN-Resolution A/RES/56/83 als Recht für Personen oder Personengruppen in Anspruch genommen. Durch faktische Abwesenheit und Ausfall rechtssichernder staatlicher Stellen und Abwesenheit anderer, geeigneter rechtssichernder Organe, machen die gegenwärtigen Zustände und Umstände eine Ausübung dieser Befugnisse dringend erforderlich und unumgänglich, es besteht ‘Gefahr im Verzug’;

6

Im Bewusstsein, daß die Selbstverwirklichung des Menschen nach seinem Seelenplan, im steten Streben nach Frieden, Freiheit und Sicherheit, nicht durch Delegierung seiner Interessen an Dritte, sondern einzig und allein durch eigenes, bewußtes Denken, Verstehen und Handeln zu erreichen sein kann und ist,

beehrt sich der, von einem menschlichen Vater gezeugte und einer menschlichen Mutter geborene, lebend auf die Erde gebrachte adamitische Mensch

:peter klaus werner Mann aus dem Hause :m ö r s e l,

die von der UN in weiser Voraussicht erklärte und zum Nutzen der schutzbedürftigen menschlichen Individuen geschaffene, durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in der 85. Plenarsitzung vom 12.12. 2001, unter dem Zeichen A/RES/56/83 beschlossene Resolution,

‘56/83. Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen’

insbesondere der im ERSTEN TEIL in Kapitel II. Artikel 9 benannten völkerrechtlichen Bewertungen faktisch hoheitlicher Befugnisse von Personen oder Personengruppen, bei Abwesenheit oder Ausfall der staatlichen Stellen,

für die Handlungen seiner autonomen Rechtskörperschaft

Selbstverwaltung Peter Mörsel©’,

als einzig legitimierte weltliche Vertretung des lebenden Menschen, mit größter Dankbarkeit, Genugtuung und Ehrerbietung

anzunehmen,

diese in sein Denken und Handeln zu integrieren und zu seinem, seiner ihm verbundenen Angehörigen, seiner Glaubens,- Bekenntnis- und Weltanschauungsgeschwister Schutz, Erhalt und Nutzen, sowie zum Wohle und Schutz der Allgemeinheit umzusetzen, zu achten, zu nutzen und zu schützen.

Er dankt der Völkerrechtskommission für den Beitrag, den sie zur Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts leistete und weiterhin leistet.

Der lebende Mann stellt hiermit seine, im Streben nach Frieden, Freiheit und Sicherheit geschaffene Rechtskörperschaft ‘Selbstverwaltung Peter Mörsel©’ unter den Schutz der Vereinten Nationen!

Selbstverwaltung unter A/RES/56/83 beschlossen und schriftlich bekannt gegeben am ersten Tag des elften Monats im Jahre zweitausend und zehn nach Christi Geburt [1.11.2010] Unilaterale Ratifizierung A/RES/56/83 beschlossen und verkündet, am ersten Tag des elften Monats im Jahre zweitausend und sechzehn nach Christi Geburt [1.11.2016], überarbeitet und weltweit öffentlich bekannt gegeben im Jahre zweitausend und einundzwanzig nach Christi Geburt [2021], durch den lebenden Menschen

:peter klaus werner Mann aus dem Hause :m ö r s e l©.

Es folgen Unterschriften, Autograph und Siegel.


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