Inhalt
Es gelten die AGB
Adressat: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Berlin
Direktorin KIRSTEN D.
Schreiben per Telefax am 30.6.2022 an Adressat, Spiegelfax zur Kenntnisnahme an Kfz-Zulassungsbehörde
(gekürzte Fassung)
Aktenzeichen: RSV XXII/6 LaBOvs
Mit Schreiben vom 24.06.2022 (Poststempel: 27.06.2022) wird durch Unternehmensteil Kfz- Zulassungsbehörde eine Versicherungspflicht für das Fahrzeug B-XX xxxx unterstellt. Die Erfüllung dieser behaupteten Versicherungspflicht wird unter Androhung empfindlichen Übels (zwangsweise Außerbetriebsetzung, Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Einzug des Fahrzeugs, Anzeige, etc.) eingefordert.
Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlagen werden benannt:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 25 Abs.1, §23 Abs. 2 S.1, §25 Abs. 4, §6 Abs. 1, §13 Abs. 4, sowie §§ 1 und 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Nahezu alle angegebenen Rechtsgrundlagen beziehen sich auf das sogenannte Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), das im §1 eine Versicherungspflicht für Fahrzeuge und/oder bei Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§1 des Straßenverkehrsgesetzes) benennen.
Keine Versicherungspflicht
Aus Sicht der Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel© lassen sich weder aus dem PflVG noch aus FZV eine Versicherungspflicht für das beanspruchte Fahrzeug herleiten.
Begründung:
1.) Nach § 2 des PflVG gilt angegebener § 1 NICHT für 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. die Länder, 3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, etc., pp..
2.) Angegebene Rechtsgrundlagen beziehen sich auf „öffentliche“ Straßen, Wege, Plätze. Dementsprechend können NUR Fahrzeuge betroffen sein, die „öffentliche“ Straßen, Wege, Plätze nutzen.
Zu 1.)
die Stadtgemeinde Groß-Berlin verfügt über mehr als einhunderttausend Einwohner. Der als Rechtsgrundlage zitierte § 1 des PflVG ist somit nicht anwendbar.
Zu 2.)
„Öffentliche Straßen“ per Gesetz sind nach Straßengesetz (StG)
§ 2 Straßengesetz
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. …
( Quellen: https://dejure.org/gesetze/StrG/2.html )
„Öffentliche Straßen“ sind per Gesetz dem „Öffentlichen Verkehr“ gewidmet. Nicht dem allgemeinen Verkehr, oder dem „Öffentlichen“- und „Individualverkehr“, oder ähnlich. Demzufolge nutzt NUR der „Öffentliche Verkehr“, „Öffentliche Straßen“!
Was bedeutet öffentlicher Verkehr?
(Quellen: https://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlicher-verkehr )
Von öffentlichem Verkehr spricht man bei wirtschaftlich betriebenen Unternehmen, die von jedermann gemäß der Zwecksetzung des Unternehmens benutzt werden kann. Dies bezieht sich auf die Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten.
(Weitere Quellen: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Verkehr , https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlicher-verkehr-43631/version-266959 )
Es handelt sich somit um Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen aus dem
Verkehrswesen. Im engeren Sinn wird der Begriff des öffentlichen Verkehrs mit Bezug auf den öffentlichen Personenverkehr genutzt, abweichend somit vom Begriff des Individualverkehrs.
Merkmale
Zum öffentlichen Verkehr gehören alle Verkehrsangebote, die folgende Merkmale erfüllen:
Sie können von der Allgemeinheit genutzt werden, Sie sind jedem zugänglich, Die Ausführung erfolgt durch spezielle Verkehrsunternehmen, Beförderungsbedingungen bzw. -vorschriften und Preise werden in öffentlichen Rechtsnormen fixiert (Fahrplan- und Tarifpflicht)
Was zählt zum öffentlichen Verkehr?
Der Begriff des öffentlichen Verkehrs umfasst neben dem Fernverkehr auch den Nahverkehr (ÖPNV).
Somit zählen zum öffentlichen Verkehr:
Bahn, Fernbus, Flugzeug, Regionalzug, Regionalexpress, S-Bahn, Straßenbahn, U-Bahn, Busse
Die Begriffe „Öffentliche Straßen“, „Öffentlicher Verkehr“ sind somit geklärt und in gesetzlich geregelte Verbindung gebracht. Für den „Öffentlichen Verkehr“ auf von ihm genutzten „Öffentlichen Straßen“, sind … Kraftfahrzeugversicherung, etc. … erforderlich.
Wie sieht es mit den Regelungen für den Nicht-Öffentlichen, privaten, individuellen Verkehr auf Nicht-Öffentlichen Straßen aus? Der Gegensatz zum „Öffentlichen Verkehr“ wird als „Individualverkehr“ bezeichnet.
(Individualverkehr (individuell: auf das Individuum, den einzelnen Menschen bezogen (Duden)))
Individualverkehr
Individualverkehr steht im Gegensatz zum Öffentlichen Verkehr und privatwirtschaftlichen, nichtöffentlichen Verkehr (dessen Verkehrsmittel sind zum Beispiel Ausflugsboote, touristisch genutzte Seilbahnen, Skilifte).
https://de.wikipedia.org/wiki/Individualverkehr
Zum Individualverkehr (IV) zählen im Verkehrswesen der nichtmotorisierte Individualverkehr (Fußgänger, Radfahrer, Skater usw.) und der motorisierte Individualverkehr (Pkw, Motorrad, Moped, Wohnmobil usw.).
Definition: Was ist „Individualverkehr“?
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlicher-verkehr-43631/version-266959
Verkehrsart, bei der die Verkehrsmittel nur von einem einzelnen oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt werden und bei dem der oder die Benutzer völlig frei sind in der Bestimmung der Zeit, des Fahrweges und des Zieles der Fahrt.
Nach vorgenannten Definitionen zählt der „Individualverkehr“ NICHT zum „Öffentlichen Verkehr“, steht im Gegensatz zu diesem und findet somit NICHT auf „Öffentlichen Straßen“ statt. Es kann nicht angenommen werden, der „Individualverkehr“ nutze „Öffentliche Straßen“, da diese per Gesetz, explizit dem „Öffentlichen Verkehr“ gewidmet sind. „Öffentliche Straßen“ existieren NUR für „Öffentlichen Verkehr“! Individueller, privater Verkehr wird im Gesetz nicht benannt. Da zwischen „Individualverkehr“ und „Öffentlichen Verkehr“ per Definitionen zu unterscheiden ist, nutzt „Individualverkehr“ somit individuell, (nicht öffentlich!) vorhandene Straßen, Wege und Plätze. Nicht-Öffentliche Straßen werden jedoch weder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), noch in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) benannt!
Das durch Kfz-Zulassungsbehörde beanspruchte Fahrzeug erfüllt nicht die Merkmale des „Öffentlichen Verkehrs“, nutzt ebenso nicht diesem gewidmete, per Gesetz definierte „Öffentliche Straßen“. Das Fahrzeug erfüllt im Gegensatz dazu, alle Merkmale des „Individualverkehrs“. Eine VersicherungsPFLICHT des Individualverkehrs auf Nicht- Öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist weder aus dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)), noch der zitierten Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erkennbar, oder herleitbar.
Handelsrecht
Die involvierten Unternehmen/ Unternehmensteile „Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten“, „Kfz-Zulassungsbehörde“, u.a. sind in öffentlichen Handelsregistern eingetragen ( Firmenverzeichnis Bisnode) und unterstehen auch auf Grund von besatzungsrechtlich geltenden Statuten (z.B. “Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990“ (Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.)), als Bestandteil des (Admiralty Law- Seerecht) gemäß UNITED STATES CODE (USC), (18 U.S.C. § 7.3) (Artikel 18 B 7, „gültig in allen Ländern, welche von den Vereinigten Staaten verwaltet oder erobert werden…“) dem UCC (Uniform Commercial Code). Sie handeln somit offenkundig kommerziell. Handelsunternehmen handeln im Handelsrecht! Alles Recht ist Vertrag!
Benannte Unternehmen beanspruchen hoheitliche Rechte für sich. Hoheitliche Rechte sind jedoch staatliche Rechte und können von Unternehmen nicht beansprucht werden. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen hoheitliche Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. (Siehe auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18)
Aufforderung
Kfz-Zulassungsbehörde unter versichernder und haftender Verantwortung der/des verwendeten Adressaten ist dringlichst aufgefordert, anwendbare, rechtmäßige Rechtsgrundlagen zu benennen, die die angedrohten Maßnahmen zu rechtfertigen in der Lage sind.
Maßnahmen zum Schaden des nichthaftenden, autorisierten Repräsentanten und Administrators der von Kfz-Zulassungsbehörde beanspruchten PERSON durch Eingriff in die Eigentums- Nutzungsrechte des beanspruchten Fahrzeugs, deren Rechtsgrundlagen nicht eindeutig und unbestreitbar nachzuweisen/ nachgewiesen sind/werden und als solche anerkannt werden, sind unter Androhung einer Vertragsstrafe von 10.000.000 (zehn Millionen) Euro (silberäqivalent) zu unterlassen! Es gelten die AGB!
Angebot
Die eindeutige, nachzuweisende und unwiderlegbare Verpflichtung zum Abschluß einer „Haftpflichtversicherung“ für benanntes Fahrzeug wird zu deren Erfüllung führen! Insofern sind angedrohte Maßnahmen nicht vonnöten.
Friststellung
Für den Nachweis der eindeutigen, unwiderlegbaren Verpflichtung zum Abschluß einer „Haftpflichtversicherung“ für benanntes Fahrzeug B-XX xxxx wird aus Gründen der Dringlichkeit ein Zeitraum von einer Woche, mit Einforderung aufschiebender Wirkung der durch Kfz- Zulassungsbehörde angedrohten Maßnahmen, eingeräumt.
Nach Ablauf der Frist gilt die Versicherungsfreiheit für das benannte Fahrzeug als bestätigt.
Als Fristende gilt der 8.7.2022.
HINWEIS!
Dieses Schreiben ist kein Antrag, kein Widerspruch, keine Bitte! Dieses Schreiben ist ein Dokument der Zeitgeschichte und bezeugt die tatsächliche Wahrheit bestehender Rechtsverhältnisse und Handlungsweisen, innerhalb der involvierten Organisationen. Es ist damit aktenkundig, somit Beweis und dringendster Aufarbeitung dienlich.
Aus diesem Grund müssen die Informationen in diesem Schreiben wahrheitsgemäß und korrekt, evtl. umfangreich dargestellt werden. Unabhängig der vom Bundesamt für Verfassungsschutz, u.a. empfohlenen „Handlungsempfehlungen für den Büroalltag“, den Vorgaben und Schulungen über den Umgang mit „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“, sowie ähnlichen diskriminierenden Pamphleten und/oder Handlungsweisen, wird mit diesem Schreiben zur Kenntnisnahme und sachgemäßer Verwendung, unter Beachtung gültiger deutscher Rechtsnormen, ggf. internationaler und/oder alliierter, besatzungsrechtlicher Vorschriften, u.a. nachweisbar verpflichtet.
Die Aufgabe der Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel© besteht nicht darin, sich berechtigten Forderungen vertraglich vereinbarter Verpflichtungen zu entziehen, sondern darin, Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und unberechtigte Forderungen abzuwehren (gem. Öffentlicher Bekanntmachung vom 21.9.2020, AktenZeichen: RSV XX/9.1 Bkm, AGB/GO SV-PKWM-2017-12-01_DE, UN-Resolution A/RES/56/83 Art. 9/ Urkunde RAT-UN XVI/11.1 Vkg, u.a.).
Ende HINWEIS!
Rechtsstelle autonome Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel©, hoheitliche Behörde (UN-Resolution A/RES/56/83 Art. 9, u.a., in Selbstermächtigung, unilateral ratifiziert, Aktenzeichen: RAT-UN XVI/11.1 Vkg). Gem. öffentlicher Bekanntmachung Aktenzeichen: RSV XX/9.1 Bkm vom 21.9.2020, beauftragt, legitimiert, Vorgänge in Interessen und Rechten des Mannes :peter klaus werner aus dem Hause :mörsel, zu veranlassen, zu überprüfen, aufzuarbeiten, Stellungnahmen, erforderliche Auskünfte, etc., pp., einzuholen, einzufordern, ggf. abschließende Beurteilung und/oder Entscheidung auf Grundlagen AGB zu treffen. Protokollierung von Vorgängen. Veröffentlichung von Protokollen gem. AGB und/oder ggf. Zuleitung an frei wählbare, nationale und/oder internationale, geeignete Rechtsorganisationen. Sichtweisen und Schilderungen dienen ausschließlich der Feststellung von Tatsachen und Wahrheit, aus Sicht der unterschiedlichen Rechtsebenen, nicht jedoch der Entehrung oder Herabsetzung der Beteiligten innerhalb der Aufgabenbereiche ihrer Rechtsebene. Zwangsläufig erforderliche Benennungen von Vorschriften und Normen stellen keinerlei Einlassung dar, dienen Ausschließlich der Klärung und Aufarbeitung und berühren die Rechte des lebenden Mannes innerhalb seiner Rechtsebene nicht! Auftraggeber ist der lebende Mann, Inhaber des „jura singulorum“, Rechtsebene und Rechtsnorm im überpositivem Recht. Außerhalb von BAR, Crown, UCC, etc.. Der lebende Mann ist nicht Objekt juristischer Fiktionen und Vermutungen, er ist als Drittpartei zu betrachten, und prinzipiell schadfrei zu halten! Alle Rechte sind reserviert, entsprechend UCC 1-308 und UCC 1-103.6 – ohne Rekurs; Ius postliminii beansprucht. AGB/GO SV-PKWM-2017-12-01_DE bilden die Grundlagen jeglicher, auch handelsrechtlichen und/oder kommerziellen Beziehung, unabhängig davon, ob jemand von diesen Allgemeinen Grundlagen und Handelsbedingungen gewusst hat oder nicht.
Zur Information:
Die Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft hat die Interessen des lebenden Menschen :peter klaus werner Mann aus dem Hause :m ö r s e l© zu vertreten und innerhalb seiner Rechtsebene zu sichern. Dabei liegt das Fundament des Gesetzes und des Handelns im Sprechen der Wahrheit, der ganzen Wahrheit, und nichts als der Wahrheit (Art. 5 AGB). Die Rechtsbeauftragten der Rechtsstelle der autonomen Rechtskörperschaft
Selbstverwaltung Peter Mörsel© können, ohne jegliche Einlassung, nur nach tatsächlich vorliegenden Vorgängen, sowie tatsächlich, faktisch vorhandenen, rechtmäßigen und rechtsgültigen Normen, Gesetzen, etc., innerhalb der notwendigerweise zu beurteilenden Rechtsebenen bewerten. Dementsprechend ist für Auslegungen, Fiktionen und Prejudice (vorgefasste Meinungen, vorschnelle Verurteilungen), insbesondere für ideologische, moralische Bewertungen, Wunschvorstellungen, u.a. subjektive Maßstäbe kein Platz.
Für die Rechtsstelle der Selbstverwaltung Peter Mörsel©
im Auftrag
Es gelten die AGB