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Es gelten die AGB
Adressat: Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen: RSV XXII/4.5 hza
Mit Schreiben vom 24.3.2022 wurden durch das Unternehmen „Hauptzollamt Frankfurt (Oder)“ ein sogenannter Kraftfahrzeugsteuerbescheid, sowie Zahlungsaufforderung für ein Fahrzeug (PKW) zugestellt. Das Schreiben benannte weder Namen eines Veranrwortlichen oder eines Bearbeiters, noch eine Unterschrift zur Übernahme von Versicherung und Haftung des „Verwaltungsaktes“. Ebensowenig wurden Rechtsgrundlagen zur Besteuerung benannt.
Das „Hauptzollamt Frankfurt (Oder)“ wurde aufgefordert, aus rechtlichen Gründen die Steuerfreiheit des Fahrzeuges zu bestätigen.
Schreiben an Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Kopernikusstraße 25, 15236 Frankfurt/Oder, per Telefax und ePost:
(gekürzte Fassung)
KLÄRUNG Kraftfahrzeugsteuerbescheid
an HERRN PETER KLAUS WERNER MÖRSEL vom 24.3.2022
Festsetzung einer Steuer für Fahrzeug B XXXXXX
Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Unternehmens Hauptzollamt Frankfurt/ Oder, Eintrag im Unternehmensregister Bisnode unter D&B D-U-N-S® Nummer: 34-200-5944, Firmeninformation Adresse: Kopernikusstr. 25, 15236 Frankfurt (Oder)
In Vertretung des nichthaftenden, autorisierten Repräsentanten und Administrators, der durch HZA F/O beanspruchten PERSON, wird im vorliegenden Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Fahrzeug B xxxxxx hiermit zur Klärung aufgefordert. Das Fahrzeug unterliegt erkennbar nicht einer Steuerpflicht!
Begründung:
Formelle Gründe:
Aus als „Bescheid“ versendeten Angebot einer Festsetzung, nebst Zahlungsaufforderung, sind Rechtsgrundlagen einer Besteuerung nicht erkennbar. Weiter läßt das Angebot den vollen Namen eines verantwortlich versichernden und haftenden Rechtsträgers, sowie dessen Unterschrift vermissen. Prinzipiell muß aus einer Korrespondenz die Identität des Verfassers erkennbar werden. „Blanko“-Schreiben vorliegender Art werden nach vorliegenden AGB (Art.9) ignoriert und können keinerlei legitime Rechtswirkung entfalten.
Rechtliche Gründe:
Mangels erfolgter Informationen zu Rechtsgrundlagen, wurden eigene Informationen recherchiert.
Eine Analyse der Rechtsgrundlagen zur Erhebung einer „Kraftfahrzeugsteuer“ innerhalb der durch das Hauptzollamt Frankfurt/ Oder vertretenen Strukturen läßt offensichtlich eine Besteuerung des beanspruchten Fahrzeuges nicht zu. Allein die Annahme, eine Besteuerung wäre zu fordern, ersetzt nicht tatsächliche, nachzuweisende Rechtsgrundlagen.
Analyse zur Kraftfahrzeugsteuer:
(Durchgeführt i.A. durch Rechtsstelle autonome Rechtskörperschaft Selbstverwaltung Peter Mörsel©. Rechtsbeauftragter: :peter von Groß-Berlin, März 2022)
Vermutete Rechtsgrundlagen:
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)
§ 1 Steuergegenstand
( Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html )
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1.das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen; …
„Öffentliche Straßen“ per Gesetz sind:
Straßengesetz (StG)
§ 2 Straßengesetz
( Quellen: https://dejure.org/gesetze/StrG/2.html )
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. …
„Öffentliche Straßen“ sind per Gesetz dem „Öffentlichen Verkehr“ gewidmet. Nicht dem allgemeinen Verkehr, oder dem „Öffentlichen“- und „Individualverkehr“, oder ähnlich. Demzufolge nutzt NUR der „Öffentliche Verkehr“, „Öffentliche Straßen“!
Was bedeutet öffentlicher Verkehr?
(Quellen: https://www.juraforum.de/lexikon/oeffentlicher-verkehr)
Definition: Was ist „öffentlicher Verkehr“?
Von öffentlichem Verkehr spricht man bei wirtschaftlich betriebenen Unternehmen, die von jedermann gemäß der Zwecksetzung des Unternehmens benutzt werden kann. Dies bezieht sich auf die Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten.
Es handelt sich somit um Mobilitäts- und Verkehrsdienstleistungen aus dem Verkehrswesen. Im engeren Sinn wird der Begriff des öffentlichen Verkehrs mit Bezug auf den öffentlichen Personenverkehr genutzt, abweichend somit vom Begriff des Individualverkehrs.
Merkmale
Zum öffentlichen Verkehr gehören alle Verkehrsangebote, die folgende Merkmale erfüllen:
Sie können von der Allgemeinheit genutzt werden, Sie sind jedem zugänglich, Die Ausführung erfolgt durch spezielle Verkehrsunternehmen, Beförderungsbedingungen bzw. -vorschriften und Preise werden in öffentlichen Rechtsnormen fixiert (Fahrplan- und Tarifpflicht)
Was zählt zum öffentlichen Verkehr?
Der Begriff des öffentlichen Verkehrs umfasst neben dem Fernverkehr auch den Nahverkehr (ÖPNV).
Somit zählen zum öffentlichen Verkehr:
Bahn, Fernbus, Flugzeug, Regionalzug, Regionalexpress, S-Bahn, Straßenbahn,
U-Bahn, Busse
(Weitere Quellen: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Verkehr , https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlicher-verkehr-43631/version-266959 )
Die Begriffe „Öffentliche Straßen“, „Öffentlicher Verkehr“ sind somit geklärt und in gesetzlich geregelte Verbindung gebracht. Für den „Öffentlichen Verkehr“ auf von ihm genutzten „Öffentlichen Straßen“, sind Kraftfahrzeugsteuer, … erforderlich.
Wie sieht es mit den Regelungen für den Nicht-Öffentlichen, privaten, individuellen Verkehr auf Nicht-Öffentlichen, normalen Straßen aus? Der Gegensatz zum „Öffentlichen Verkehr“ wird als „Individualverkehr“ bezeichnet.
Individualverkehr (individuell: auf das Individuum, den einzelnen Menschen bezogen (Duden))
Was bedeutet Individualverkehr?
Definition: Was ist „Individualverkehr“?
Individualverkehr steht im Gegensatz zum Öffentlichen Verkehr und privatwirtschaftlichen, nichtöffentlichen Verkehr (dessen Verkehrsmittel sind zum Beispiel Ausflugsboote, touristisch genutzte Seilbahnen, Skilifte).
https://de.wikipedia.org/wiki/Individualverkehr,
Zum Individualverkehr (IV) zählen im Verkehrswesen der nichtmotorisierte Individualverkehr (Fußgänger, Radfahrer, Skater usw.) und der motorisierte Individualverkehr (Pkw, Motorrad, Moped, Wohnmobil usw.).
Verkehrsart, bei der die Verkehrsmittel nur von einem einzelnen oder einem beschränkten Personenkreis eingesetzt werden und bei dem der oder die Benutzer völlig frei sind in der Bestimmung der Zeit, des Fahrweges und des Zieles der Fahrt.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentlicher-verkehr-43631/version-266959
Zusammenfassung
Nach vorgenannten Definitionen zählt der „Individualverkehr“ NICHT zum „Öffentlichen Verkehr“, steht im Gegensatz zu diesem und findet somit NICHT auf „Öffentlichen Straßen“ statt. Es kann nicht angenommen werden, der „Individualverkehr“ nutze „Öffentliche Straßen“, da diese per Gesetz, explizit dem „Öffentlichen Verkehr“ gewidmet sind. „Öffentliche Straßen“ existieren NUR für „Öffentlichen Verkehr“! Individueller, privater Verkehr wird im Gesetz nicht benannt. Da zwischen „Individualverkehr“ und „Öffentlichen Verkehr“ per Definitionen zu unterscheiden ist, nutzt „Individualverkehr“ somit individuell, (nicht öffentlich!) vorhandene Straßen, Wege und Plätze. Nicht-Öffentliche Straßen werden jedoch im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht benannt!
Das durch Hauptzollamt Frankfurt/ Oder beanspruchte Fahrzeug erfüllt nicht die Merkmale des „Öffentlichen Verkehrs“, nutzt ebenso nicht diesem gewidmete, per Gesetz definierte „Öffentliche Straßen“. Das Fahrzeug erfüllt im Gegensatz dazu, alle Merkmale des „Individualverkehrs“. Eine Besteuerung des Individualverkehrs ist weder aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002), noch dem Straßengesetz (StG) erkennbar, oder herleitbar.
Aufforderung Steuerfreiheit
Unternehmen Hauptzollamt Frankfurt/ Oder ist hiermit aufgefordert die erkennbare Steuerfreiheit durch Rücknahme des Bescheides, oder anderweitig schriftlich zu bestätigen.
Andernfalls sind eindeutige rechtliche Grundlagen zu benennen, die nicht auf Fiktionen, Auslegungen, Meinungen, moralische,- ideologische Argumentationen, oder Wunschvorstellungen beruhen.
Zur Bearbeitung der Klärung zum vorliegenden Kraftfahrzeugsteuerbescheid wird ein Zeitraum von zwei Wochen für angemessen gehalten. …
…..
Für die Rechtsstelle der Selbstverwaltung Peter Mörsel© im Auftrag…
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