Bundestagswahlen legal?

Inhalt

Legalität ist die gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung

Es gelten die AGB

Sind die Bundestagswahlen (2021) legal?

Was, wenn auch diese „Wahlen“ zu zum Bundestag illegal, also ungesetzlich, grundgesetzwidrig stattfinden? Können aus illegaler Täuschung legitime Strukturen entstehen?

Auszug aus dem „Rechtsstaatsreport“ der Grundrechtepartei.

Die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG

Erscheinungsdatum: 23. März 2014, Stand: 04. Juni 2014 unter Lizenz

Rechtsfrage
Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

Tenor
Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.

Rechtsstaatsreport der Grundrechtepartei (Inzwischen wiedergefunden auf VetterCompany.de)

Am 25. Juli 2012, 11:16 Uhr titelte die Süddeutsche Zeitung:

Entscheidung am Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe erklärt Wahlrecht für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das erst 2011 beschlossene Bundestags-Wahlrecht gekippt. Das Gesetz muss nun noch vor der Wahl im kommenden Jahr geändert werden. Die Richter sähen „keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren“, stellte Gerichtspräsident Voßkuhle klar.


In der ZDF-Sendung „Neues aus der Anstalt“ wurde das derzeit so formuliert:

Audio zum Video, falls Video „verschwindet“

„Neues aus der Anstalt war eine politische Kabarettsendung, die vom deutschen Fernsehsender ZDF über 62 Folgen produziert und ausgestrahlt wurde. Im Sommer 2013 wurde das Ende der Sendung überraschend bekannt gegeben. Am 1. Oktober 2013 wurde im ZDF die letzte Live-Folge ausgestrahlt.“ (Quelle: Wikipedia) Ein Schelm wer Böses dabei denkt… (Anm. Verfasser)


Das Bundesverfassungsgericht formulierte in der Sache trocken und sachlich:

Audio zum Video

Somit werden die Bundestagswahlen 2021 mutmaßlich abgehalten unter Verstoß gegen

a) Art. 38 GG, wonach ausschließlich die Wahl von Direktkandidaten zugelassen ist (Erststimme), während die indirekte Wahl von Parteien (Zweitstimme) gegen das Grundgesetz verstößt, sowie

b) die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 131, 316 – Landesliste i.V.m. BVerfGE 95, 335 – Überhangmandate II, wonach maximal 16 Überhangmandate zugelassen sind im Gegensatz zu aktuell 46 Überhangmandaten.

### Ergänzung siehe Auszug aus dem „Rechtsstaatsreport“ der Grundrechtepartei.

Hinweis: Anfrage an das Bundesverfassungsgericht

Nachweise

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html

Auszug aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 – 2 BvE 9/11

Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012

– 2 BvF 3/11 –

– 2 BvR 2670/11 –

– 2 BvE 9/11 –

Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien.

a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.


E.
161

Der Normenkontrollantrag und die Verfassungsbeschwerde führen in dem aus Nummer II. des Tenors ersichtlichen Umfang zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des in § 6 BWG geregelten Sitzzuteilungsverfahrens. Die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG mit dem Grundgesetz führt gemäß § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Feststellung ihrer Nichtigkeit. In Bezug auf § 6 Abs. 5 BWG war lediglich die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz auszusprechen, weil die Möglichkeit besteht, dass der Gesetzgeber durch ergänzende Bestimmungen die Verfassungskonformität der Vorschrift herstellt; solange dies nicht geschehen ist, ist sie unanwendbar.

162

In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die bis zum Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen leben nicht wieder auf. Ein solches Wiederaufleben von Vorschriften aufgrund Nichtigkeit der sie ändernden Bestimmungen (vgl. BVerfGE 102, 197 <208>; 104, 126 <149 f.>) scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren in wesentlichen Teilen ebenfalls für verfassungswidrig und nur für eine – zwischenzeitlich verstrichene Übergangsfrist – weiter anwendbar erklärt hat (BVerfGE 121, 266 <314 ff.>). Zudem ist die die Überhangmandate betreffende Regelung des § 6 Abs. 5 BWG für das Sitzzuteilungsverfahren von zentraler Bedeutung, so dass wegen ihrer Unanwendbarkeit die früheren Bestimmungen das Wahlrecht in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise regeln würden.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html

Anfrage an das Bundesverfassungsgericht

Anfrage

In meiner Anfrage vom 29.09.2013 an das Bundesverfassungsgericht formulierte ich meine Sichtweise der Urteile und bat das Gericht um deren Bestätigung oder Korrektur:

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3,
76131 Karlsruhe

per TELEFAX   Faxnummer: 0721 9101382

Unser Zeichen: XXXXX_BVerfG_2013-1
Datum 29.09.2013

Anfrage zur Beseitigung von Rechtsunsicherheit im Zusammenhang der Urteile 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 vom 3.Juli 2008 und 2 BvE 9/11 vom 25.07.2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es besteht Rechtsunsicherheit auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts, im Bezug auf die derzeitig angewendeten Wahlgesetze. Die mutmaßlich daraus resultierende Interpretationsfreiheit verschiedener Interessengruppen, führt bis zur Umkehrung von Inhalt und Sinn der Urteile, aus der Sicht des Fragestellers.

Im Urteil vom 3.Juli 2008 wird im Wortlaut folgende Entscheidung getroffen (hier nur Auszugsweise, in der Aussage komprimiert wiedergegeben):
Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – Pressemitteilung Nr. 68/2008 vom 3. Juli 2008 Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –

Die Regelung ist daher, soweit hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird, verfassungswidrig.“
Der Wahlfehler wirkt sich zwar auf die Zusammensetzung des 16. Deutschen Bundestages aus, führt aber nicht zu dessen Auflösung, da das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu
treffen.“ (Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/ bvg08-068.html)

Der Fragesteller ließt das Urteil im Sinngehalt:
Die Regelung ist verfassungswidrig und wirkt sich dadurch auf die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages aus. Sie führt nur dann (unter der Bedingung) nicht zur Auflösung des Bundestages (um den Bestandsschutz unter den angeführten Gründen zu gewährleisten), wenn bis spätestens zum 30.Juni 2011 eine verfassungsmäßige Regelung getroffen wird.

Die Verpflichtung zur Gesetzesänderung wird hier dahingehend verstanden, daß diese als Bedingung der Zulässigkeit des Bundestages, innerhalb der gestellten Frist, gestellt wurde. Eine „Notmaßnahme“, um den bestehenden (und direkt nachfolgenden) Bundestag nicht handlungsunfähig zu machen. Würde der Bundestag (wie vielfach dargestellt) zwar verfassungswidrig zustandegekommen, aber quasi mit dem „Segen“ des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin (verfassungswidrig) bestehen „dürfen“(mit höchstrichterlicher Erlaubnis), wäre die Verpflichtung (als Bedingung) zur Gesetzesänderung obsolet, sie wäre nicht nötig.
Nachdem die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen wiederum als verfassungswidrig beklagt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht Im Urteil 2 BvE 9/11 vom 25.07.2012, festgestellt:

„In Folge dieser Feststellungen fehlt es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die bis zum Inkrafttreten des Neunzehnten Änderungsgesetzes geltenden und durch diese ersetzten oder modifizierten Bestimmungen leben nicht wieder auf. Ein solches Wiederaufleben von Vorschriften aufgrund Nichtigkeit der sie ändernden Bestimmungen (vgl. BVerfGE 102, 197 <208>; 104, 126 <149 f.>) scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht das zuvor gesetzlich vorgesehene Sitzzuteilungsverfahren in wesentlichen Teilen ebenfalls für verfassungswidrig und nur für eine – zwischenzeitlich verstrichene Übergangsfrist – weiter anwendbar erklärt hat (BVerfGE 121, 266 <314 ff.>). Zudem ist die die Überhangmandate betreffende Regelung des § 6 Abs. 5 BWG für das Sitzzuteilungsverfahren von zentraler Bedeutung, so dass wegen ihrer Unanwendbarkeit die früheren Bestimmungen das Wahlrecht in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise regeln würden.“

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ fs20120725_2bvf000311.html

Der Fragesteller ließt dieses Urteil im Sinngehalt:
Es fehlt teilweise an wirksamen, verfassungsmäßigen Regelungen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die zuvor geltenden Regelungen können nicht mehr angewendet werden, da ebenfalls verfassungswidrig. Sie waren nur für eine Übergangsfrist weiter anwendbar, unter der Bedingung (siehe oben), daß bis zum 30.Juni 2011 eine verfassungsmäßige Regelung erfolgen würde. Eine verfassungsmäßige Regelung wurde nicht getroffen. Die bestehenden Regelungen sind nicht anwendbar.

Werden beide thematisch zusammenhängenden Urteile gemeinsam nach ihrem Inhalt und Sinn betrachtet, wird festgestellt:

Es fehlt teilweise an wirksamen, verfassungsmäßigen Regelungen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, seit der Einführung des Bundeswahlgesetz von 1956. Die 2008 durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 – für eine Übergangsfrist genehmigte Bestandssicherung (Bestandsschutz) des Bundestages bis spätestens 30.06.2011, lief ungenutzt ab, verpflichtend auferlegte verfassungsmäßige Regelungen wurden nicht getroffen. Das Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes und der daraus resultierenden, zusammengesetzten Volksvertretung, ist (spätestens aus dem Urteil aus 2008) nicht mehr gerechtfertigt. Ein „erzwungener“ Bestandsschutz kann das Vertrauen in Volksvertretung und Regierung nicht wieder herstellen und wäre grundgesetzwidrig. Die Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland wurden auf Basis verfassungswidriger Regelungen durchgeführt, sie sind verfassungswidrig und somit nichtig.

Den Urteilen und der bestehenden Rechtslage schlüssig folgendes Fazit aus der Sicht des Fragestellers:

Verfassungswidrig zustande gekommene „Regierungen“ haben keinen verfassungsmäßigen Auftrag (des Souverän – das Deutsche Volk). Sie können somit nicht legitimiert sein, Gesetze, Regelungen, Verträge und Vereinbarungen im Namen des Deutschen Volkes, des Souverän, zu treffen.
Der Bundestag muß aufgelöst werden, da das Interesse an seinem Bestand, nach Ablauf der gestellten Fristen, seitens des Souverän, nicht mehr bestehen kann. Die „Wahlen“ zum Deutschen Bundestag vom 22.09.2013 können nicht verfassungsgemäß durchgeführt worden sein, da Ihre gesetzlichen Grundlagen z.T. verfassungswidrig, sowie die „neu“ geschaffenen Regelungen somit von keinem verfassungsmäßig zustande gekommenen Parlament beschlossen werden konnten.

Unter dem Vorbehalt der Besorgnis der Befangenheit der Richter und Bearbeiter zu dem vorliegenden Themenkomplex wird um die Bestätigung der vorliegenden Ansichten, bzw. deren begründete Korrektur gebeten.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Freundliche Grüße,

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Antwort des Bundesverfassungsgerichtes auf meine Anfrage vom 29.09.2013

Das Bundesverfassungsgericht, vertreten durch AR-Referentin Ingendaay-Herrmann antwortet mit Schreiben vom 07.10.2013.

In diesem Schreiben wird meiner Sichtweise nicht widersprochen! Es wird allerdings um Verständnis gebeten, daß mir in der Angelegenheit nicht weiter geholfen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht sei für die nachträgliche Erläuterung seiner Urteile nicht zuständig. Es sei dem einzelnen Bürger selbst überlassen, Schlüsse aus den Entscheidungen des BVerfG zu ziehen. Dies habe ich getan.

Antwort des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG_Antwort
Antwortschreiben des BVerfG auf Anfrage vom 29.9.2013

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